LESA Wasserschadenmanagement GmbH · Leckageortung · Trocknung · Sanierung · Notdienst

§ 1 Geltungsbereich & Vertragsschluss

Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der LESA Wasserschadenmanagement GmbH, insbesondere für Leckortung, Feuchtigkeits­messung, technische Trocknung, Rückbau, Sanierung, Schimmel­beseitigung und Notdienst­leistungen. Abweichende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern LESA nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche, mündliche oder elektronische Beauftragung zustande, spätestens mit Unterzeichnung des Einsatz­protokolls. Bei Unmöglichkeit einer Unterzeichnung vor Ort erfolgt eine Auftrags­bestätigung unverzüglich per E-Mail oder SMS mit Zeit­stempel. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift­form.

Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufs­recht. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den sofortigen Arbeits­beginn (Notfall), erlischt das Widerrufs­recht für bereits vollständig erbrachte Leistungen; dies wird im Einsatz­protokoll gesondert dokumentiert und bestätigt.

§ 2 Leistungsumfang & Ausführung

Der genaue Leistungs­umfang ergibt sich aus Angebot, Einsatz­protokoll oder vor Ort abgestimmter Maßnahme. Technisch notwendige Zusatz- oder Sicherungs­maßnahmen, die erst während der Arbeiten erkennbar werden, dürfen gesondert berechnet werden.

Ausführungs­fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, behördliche Anordnungen, Material­engpässe, fehlende Zugänglichkeit oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen nicht zu Schadens­ersatzansprüchen und begründen keinen Verzug von LESA. Entstandene Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

LESA darf Leistungen durch qualifizierte Nach­unternehmer erbringen lassen und haftet für diese wie für eigenes Personal.

§ 3 Leckortung

Leckortungen erfolgen nach dem aktuellen Stand der Technik unter Einsatz geeigneter Mess- und Ortungs­verfahren sowie unter möglichst zerstörungs­armen Gesichtspunkten. Geschuldet wird die fachgerechte Durchführung der Untersuchung einschließlich schriftlicher Dokumentation im Messprotokoll – nicht jedoch der erfolgreiche Nachweis oder die vollständige Lokalisierung einer Schadens­ursache. Die Vergütung ist daher nicht erfolgs­abhängig.

Die im Schadens­protokoll ausgewiesenen Feststellungen sind zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegende Fakten und haben nur als momentan bestehende Tatsache Gültigkeit. LESA setzt geschulte Mess­techniker mit hochwertigen Mess­instrumenten ein, die die Wahrscheinlichkeit einer treff­genauen Ortung deutlich erhöhen.

Vor Beginn der Arbeiten wird der Auftraggeber über mögliche Öffnungs­maßnahmen informiert. LESA berücksichtigt – soweit vorhanden – Leitungspläne, Vorschäden und Objektinformationen. Technisch notwendige Bauteil­öffnungen sind gesondert zu beauftragen und werden separat berechnet.

Nach Reparatur einer durch LESA lokalisierten Leckage auf einer Druckleitung hat der ausführende Handwerker eine Druckprüfung durchzuführen. Eingriffe an der Trinkwasser­installation sind bauseits gemäß geltender Normen zu spülen / desinfizieren.

§ 4 Technische Trocknung

Trocknungs­dauer & Vergütung

Die kalkulierte Standard­trocknungs­dauer beträgt bis zu 21 Kalendertage ab Aufstellung der Geräte. Dauert die Trocknung nachweislich länger – bedingt durch Schadenumfang, Bauweise, Material­beschaffenheit oder klimatische Verhältnisse – wird für jede weitere angefangene Woche ein Aufschlag von 20 % auf den vereinbarten Netto­vergütungssatz für die Gerätestellung berechnet. Eine verbindliche Zusage zur Einhaltung der Standarddauer ist nicht möglich; Überschreitungen begründen keinen Schadens­ersatzanspruch.

Die während der Trocknungs­maßnahme entstehenden Stromkosten trägt der Auftraggeber.

Mitwirkungs­pflichten bei der Trocknung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der gesamten Trocknungs­maßnahme:

  • eine ununterbrochene, ausreichende Strom­versorgung sicherzustellen (mind. 230 V / 16 A je Stromkreis oder gemäß Geräteanforderung);
  • eine tägliche Sichtkontrolle der Geräte auf ordnungs­gemäßen Betrieb durchzuführen;
  • Wasserauffang­behälter täglich zu prüfen und bei Bedarf zu entleeren;
  • LESA unverzüglich zu kontaktieren, sobald eine Betriebs­störung, ein Geräteausfall oder eine Auffälligkeit festgestellt wird.

Verzögerungen oder Mehrkosten aus der Verletzung dieser Pflichten gehen vollständig zulasten des Auftraggebers. LESA behält sich vor, entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.

Bohrungen und Bauteil­öffnungen

Zur Durchführung von Feuchtigkeits­messungen, Dämmschicht­trocknungen, Hohlraum­trocknungen, Kontrollmessungen oder vergleichbaren technischen Maßnahmen können Bohrungen und sonstige Bauteil­öffnungen erforderlich sein. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass solche Maßnahmen zwangsläufig Eingriffe in Bauteile (insbesondere Estriche, Fliesenbeläge, Wandflächen, Decken- oder Bodenaufbauten) erfordern können.

Schäden, optische Beeinträchtigungen, Bohrlöcher, Öffnungen, Ausbrüche, Abplatzungen oder sonstige Veränderungen, die unmittelbar durch fachgerecht ausgeführte und technisch erforderliche Bohr- oder Öffnungs­maßnahmen entstehen, stellen keinen Mangel der Leistung dar und begründen keine Schadens­ersatzansprüche gegen LESA. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung vermeidbarer Schäden.

Geräteschutz & Haftung des Auftraggebers

Die aufgestellten Geräte werden leihweise überlassen und verbleiben jederzeit im Eigentum von LESA. Der Auftraggeber übernimmt mit Aufstellung die Obhutspflicht und haftet für Schäden durch Diebstahl, Vandalismus, unsachgemäße Handhabung, eigenmächtiges Abschalten oder mangelnden Witterungsschutz. Die Haftung ist auf den Wieder­beschaffungs­wert begrenzt.

Haftungs­ausschluss trocknungs­bedingte Bauschäden

Technische Trocknungs­maßnahmen können zu unvermeidbaren physikalischen Veränderungen führen (Rissbildungen in Putz, Estrich oder Mauerwerk, Verformungen von Holzbauteilen, Ablösungen von Tapeten). Diese sind bautypische Folgen des Trocknungs­prozesses und stellen keinen Mangel dar. Eine Haftung hierfür besteht nicht, sofern die Trocknung fachgerecht nach Stand der Technik durchgeführt wurde – es sei denn, LESA trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 5 Notdienst & Zeitzuschläge

LESA ist 24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche, an 365 Tagen im Jahr erreichbar. Im Notdienst bemüht sich LESA um eine Reaktionszeit von in der Regel bis zu 120 Minuten nach Auftragseingang. Diese Angabe ist unverbindlich.

Die regulären Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr. Für Einsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten wird zusätzlich zur regulären Vergütung folgende Notdienst­pauschale berechnet:

  • Montag bis Freitag ab 17:30 Uhr: 175,00 € netto
  • Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage: 200,00 € netto

Die Notdienst­pauschale deckt die Einsatz­bereitschaft sowie die außerordentliche Disposition des Einsatzes ab. Zusätzlich werden die tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten, Anfahrtszeiten, Materialien, Geräte und sonstigen Leistungen gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Maßgeblich für die Höhe der Notdienst­pauschale ist der Zeitpunkt des Einsatz­beginns.

§ 6 Mitwirkungs­pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher und bestätigt dies im Einsatz­protokoll:

  • ungehinderten Zugang zu den betroffenen Bereichen zu den vereinbarten Arbeitszeiten;
  • Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizung und Beleuchtung einschließlich erforderlicher Anschlüsse auf Kosten des Auftraggebers;
  • Übergabe aller für die Ausführung notwendigen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Leitungspläne) vor Beginn der Arbeiten;
  • Mitteilung von Vorschäden, Vorarbeiten, baulichen Besonderheiten und Sicherheits­vorschriften;
  • Schutz oder Entfernung empfindlicher Gegenstände und Wertgegenstände aus dem Arbeitsbereich;
  • Benennung bevollmächtigter Personen zur Unterzeichnung des Mess­protokolls.

Für Schäden, die aufgrund fehlender oder falscher Informationen seitens des Auftraggebers entstehen, haftet LESA nicht. Mehraufwand durch fehlende Mitwirkung wird gesondert berechnet. Behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse hat der Auftraggeber eigenverantwortlich einzuholen.

§ 7 Mängel­ansprüche & Gewährleistung

Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Kalendertagen nach Leistungs­erbringung schriftlich anzuzeigen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen.

Für erbrachte Werkleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungs­frist (2 Jahre ab Abnahme; 5 Jahre bei Bauwerks­leistungen nach § 634a BGB). Mängelansprüche entfallen zudem, wenn LESA auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers, seines Versicherers oder Sachverständigen ein bestimmtes Material oder Verfahren verwendet, dadurch die Leistungs­erbringung beeinträchtigt wird und LESA zuvor erfolglos Bedenken angemeldet hat. Vor Beauftragung Dritter ist LESA Gelegenheit zur Nach­erfüllung zu geben.

§ 8 Haftung

LESA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal­pflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

Nicht erkennbare Leitungs­verläufe: Für Schäden an nicht erkennbaren Leitungs­verläufen (z. B. Fußboden­heizungen, nicht normgerecht verlegte Leitungen), die trotz angemessener Erkundigung und Einsatz marktüblicher Ortungs­technik nicht vermeidbar waren, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, der auch bei optimaler Ausführung entstanden wäre. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Vorschäden & Material­schwächen: Für Schäden aus nicht mitgeteilten Vorschäden, Material­schwächen oder verdeckten baulichen Besonderheiten besteht – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keine Haftung.

Partnerfirmen­vermittlung: Bei Vermittlung von Partnerfirmen für erforderliche Gewerke der Schadens­minderung oder Wiederherstellung sind Regress­ansprüche gegen LESA ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungs­ausschlüsse und -begrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs­gehilfen von LESA. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

§ 9 Versicherung & Abtretung

Vertragspartner und primärer Zahlungs­schuldner ist stets der Auftraggeber. LESA übernimmt keine Gewähr für vollständige Versicherungs­leistungen; Kürzungen oder Ablehnungen des Versicherers gehen nicht zulasten von LESA.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Rechnungen unmittelbar gegenüber dem Versicherer des Auftraggebers abzurechnen, sofern eine entsprechende Abtretungs- oder Zahlungs­anweisungs­erklärung vorliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen von LESA seine Ansprüche aus dem Versicherungs­vertrag gegenüber dem Versicherer in Höhe der von LESA beanspruchten Vergütung erfüllungs­halber abzutreten (Sicherungs­abtretung). Kürzungen durch den Versicherer begründen keinen Anspruch auf Reduzierung der vereinbarten Vergütung.

§ 10 Zahlungs­bedingungen

Alle Rechnungs­beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs­erhalt ohne Abzug fällig. Abschlags­zahlungen entsprechend dem Leistungs­fortschritt sind zulässig, begrenzt auf die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen.

Rechnungs­beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, schriftlich zu erheben. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Bei Zahlungs­verzug oder Zahlungs­einstellung werden sämtliche Forderungen von LESA sofort fällig. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug nach Mahnung oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungs­zugang ein.

§ 11 Kündigung

Der Auftraggeber hat das gesetzliche Kündigungs­recht nach §§ 648 ff. BGB. Bis zur Kenntnisnahme der Kündigung bereits erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten. Für nicht mehr erbringbare Leistungen wird pauschal 20 % des vertraglichen Gesamtpreises berechnet; LESA behält sich vor, in begründeten Fällen einen höheren Anspruch geltend zu machen.

§ 12 Abnahme

Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Gegenüber Geschäftskunden (B2B) gilt die Leistung als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 7 Werktagen wesentliche Mängel schriftlich mitgeteilt werden. Gegenüber Verbrauchern (B2C) gilt § 640 BGB; LESA weist ausdrücklich auf die Abnahmefiktion hin.

§ 13 Dokumentation & Datenschutz

LESA ist berechtigt, im Rahmen der Auftrags­durchführung Foto-, Mess- und Protokoll­dokumentationen anzufertigen und zu speichern. Diese werden ausschließlich für Schadens­dokumentation, Leistungs­nachweis und Versicherungs­abwicklung verwendet und nur an beteiligte Parteien (Versicherer, Sachverständige) weitergegeben. Speicherdauer: 10 Jahre nach Auftrags­abschluss.

Personenbezogene Daten werden gemäß DSGVO / BDSG verarbeitet (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Vertragserfüllung). Näheres ergibt sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 14 Eigentums­vorbehalt

Gelieferte und verbaute Materialien verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum von LESA. Aufgestellte Trocknungs-, Mess- und Sanierungs­geräte werden leihweise überlassen und bleiben jederzeit Eigentum von LESA.

§ 15 Gerichtsstand, Recht & Schluss­bestimmungen

Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen ist – der Sitz von LESA. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (Salvatorische Klausel).

§ 16 Aufmaß & Mengen­ermittlung

Der Umfang erbrachter Leistungen (Flächen, Mengen, Stunden) wird durch LESA auf Basis des vor Ort erstellten Aufmaßes und des Einsatz­protokolls ermittelt. Das von LESA erstellte Aufmaß ist maßgeblich für die Abrechnung, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe des Protokolls schriftlich widerspricht.

Abweichungen von geschätzten Mengen bei Auftrags­erteilung berechtigen nicht zur Kürzung der Vergütung, sofern die erbrachten Leistungen dem tatsächlichen Schadens­bild entsprechen.

§ 17 Schlüssel & Zugangsmittel

Werden LESA im Rahmen der Auftrags­ausführung Schlüssel, Zugangscodes oder sonstige Zugangsmittel übergeben, bewahrt LESA diese sicher und vertraulich auf. Die Zugangsmittel werden ausschließlich zur Durchführung der beauftragten Leistungen verwendet und nach Abschluss der Arbeiten unverzüglich an den Auftraggeber zurückgegeben.

Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Auftragserfüllung zwingend erforderlich ist und der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat. LESA haftet für den Verlust überlassener Zugangsmittel bei nachgewiesenem Verschulden.

§ 18 Stunden­nachweise & Rapporte

Täglich erstellte Stunden­rapporte und Mess­protokolle gelten als von LESA erbrachter Leistungs­nachweis. Fotodokumentationen gelten als Bestandteil der Leistungs­dokumentation und können als Nachweis gegenüber Versicherern, Sachverständigen und Auftraggebern verwendet werden.

Widerspricht der Auftraggeber dem Inhalt eines Rapports nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang schriftlich, gilt der Rapport als anerkannt und bildet die verbindliche Grundlage für die Abrechnung. Dies gilt insbesondere für ausgewiesene Arbeitszeiten, eingesetzte Geräte und verbrauchte Materialien. LESA ist berechtigt, für die Rapport­erstellung und Abschluss­dokumentation ein gesondertes Entgelt gemäß Preisliste zu berechnen.

Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung der Leistungen berechtigt zu sein. Etwaige interne Abstimmungen mit Eigentümern, Mietern oder Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften liegen allein in seinem Verantwortungs­bereich.

§ 19 Schimmel & Kontamination

Schimmel­beseitigungs- und Sanierungs­maßnahmen werden nach dem Stand der Technik und den geltenden Normen (insbesondere WTA-Merkblätter) durchgeführt. Eine dauerhafte Wieder­keimungs­freiheit kann nicht garantiert werden, sofern die Ursache des Schimmel­befalls (insbesondere Feuchteeintrag durch bauliche Mängel, unzureichende Lüftung oder Kondensation) nicht vollständig beseitigt wurde.

Eine Wieder­keimung aus solchen baulichen oder nutzungs­bedingten Ursachen stellt keinen Mangel der von LESA erbrachten Leistung dar. LESA weist den Auftraggeber im Rahmen der Maßnahme auf erkannte Ursachen hin; deren Beseitigung obliegt dem Auftraggeber.

§ 20 Preisanpassung

Bei Aufträgen mit einer Ausführungs­dauer von mehr als 4 Wochen ist LESA berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, sofern sich die Kosten für Material, Energie oder Entsorgung seit Auftrags­erteilung um mehr als 10 % verändert haben. LESA teilt die Preisanpassung dem Auftraggeber schriftlich mit.

Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungs­recht binnen 5 Werktagen zu. Bereits erbrachte Leistungen sind zum ursprünglichen Preis zu vergüten.

§ 21 Elektronische Kommunikation

Erklärungen, Beauftragungen, Auftrags­bestätigungen und sonstige rechtserhebliche Mitteilungen können per E-Mail, SMS oder über vergleichbare elektronische Kommunikations­wege übermittelt werden. Derartige Nachrichten gelten als zugegangen, sobald sie im elektronischen Postfach des Empfängers abrufbar sind.

Digitale Signaturen und elektronisch unterzeichnete Protokolle sind handschriftlichen Unterschriften gleichgestellt, sofern die Identität des Unterzeichners hinreichend festgestellt ist.

Stand: 6. Juli 2026 · LESA Wasserschadenmanagement GmbH · Marie-Curie-Straße 2, 79211 Denzlingen · Amtsgericht Freiburg HRB 735872 · Geschäftsführer: Christian Sallach & Dennis Lebherz · lesa-wasserschaden.de